Sachverhalt
A. Die 1963 geborene C.________ (nachfolgend Versicherte) meldete sich in den Jahren 2017, 2018 und 2023 aufgrund einer Krebserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversi- cherung [act. II] 5, 39, 90); während mit Verfügung vom 18. April 2018 (act. II 29) ein Rentenanspruch verneint und mit derjenigen vom 13. August 2020 (act. II 88) vom 1. September bis 31. Oktober 2019 eine befristete Rente gewährt wurde, sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) am 24. Juni resp. am 8. Juli 2024 (act. II 127 f.) mit Wirkung ab 1. Juni 2024 eine ganze Rente zu. Am 23. September 2024 verstarb die Versicherte (act. II 137). B. Mit Schreiben vom 19. September 2025 (act. II 139) reichte der 1947 gebo- rene A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der IV-Stelle ein Schadenersatzbegehren nach Art. 59a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 78 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ein. Die IV-Stelle habe ihm am 18. Juni 2024 eine fal- sche Auskunft erteilt. Auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauend habe es seine Ehefrau, C.________ sel., unterlassen, ihre Anmeldung zum Leis- tungsbezug bei der Invalidenversicherung zurückzuziehen, worauf die D.________ auf das am 20. Oktober 2024 von ihm gestellte Begehren hin (act. II 139 S. 6) den Kapitalbezug (Vorsorgeguthaben) zufolge der am
24. Juni 2024 verfügten ganzen IV-Rente verweigert habe. Der seitens der IV-Stelle wegen falsch erteilter Auskunft zu entschädigende Schaden erge- be sich aus dem Vorsorgekapital abzüglich der kapitalisierten Witwerrente und betrage Fr. 705'202.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2026, IV 200 2026 179
- 3 - Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 (act. II 143) wies die IV-Stelle das Schadenersatzbegehren ab, wobei sie zusammenfassend festhielt, dass die Auskunft vom 18. Juni 2024 korrekt gewesen und kein widerrechtliches Verhalten der IV-Stelle erkennbar sei. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechts- anwalt B.________, am 13. März 2026 Beschwerde mit den Rechtsbegeh- ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegeg- nerin sei zu verurteilen, ihm eine Schadenersatzleistung von Fr. 705'202.-- auszurichten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2026 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vor- instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai
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- 4 - 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2026 (act. II 143). Streitig und zu prüfen ist eine Schaden- ersatzpflicht der Beschwerdegegnerin aus Vertrauensschutz.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzich- ten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären (Art. 23 Abs. 1 ATSG). Der Verzicht auf Sozialversicherungsleistungen setzt rechtsprechungs- gemäss ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person voraus (BGE 129 V 1 E. 4.3 S. 8; SVR 2006 AHV Nr. 2 S. 3, H 234/04 E. 6.2.2). Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestel- len beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Art. 23 Abs. 2 ATSG). Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schrift- lich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Fol- gen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten (Art. 23 Abs. 3 ATSG).
E. 2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich
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- 5 - in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Inter- essen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des EVG H 157/04 vom
14. Dezember 2004 E. 3.3.1). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn die Bür- gerin oder der Bürger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nach- teil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen wurde, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher mögli- chen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 91 E. 8b). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusam- menhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt (BGE 121 V 65 E. 2b S. 67; SVR 2013 BVG Nr. 12 S. 47, 9C_419/2011 E. 4.2.3). Welche Wirkung der Vertrauensschutz im Einzelfall hat, lässt sich nicht in genereller Weise beantworten. Dem Vertrauensschutz wird in der Regel jedoch Genüge getan, wenn die Bürgerin oder der Bürger vor dem im Ver- trauen erlittenen Nachteil bewahrt wird. Je nach Sachlage ist dieses Ziel durch Vermeiden von Rechtsnachteilen, durch Übergangslösungen oder durch den – im Gesetz vorgesehenen – Ersatz des Vertrauensschadens zu erreichen. Neben einer Abwägung zwischen dem Interesse der betroffenen Person und dem öffentlichen Interesse sind für die Auswahl der Lösung auch die Umstände des konkreten Falles (Art der getroffenen Vorkehrun- gen, Möglichkeiten des Ausgleichs, Auswirkungen für die Zukunft, usw.) zu berücksichtigen (BGE 121 V 71 E. 2a S. 74).
E. 2.3 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funk- tionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Or-
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- 6 - gane verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG). Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen (Art. 78 Abs. 2 ATSG) Im Bereich der Invalidenversicherung sind Ersatzforderungen nach Art. 78 ATSG bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung (Art. 59a IVG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe sich bei der Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2024 telefonisch erkundigt, ob ein Rückzug der Anmeldung zulässig sei, da angesichts des nahen Todes sei- ner Ehefrau bei Zusprache einer Rente kein Bezug des Todesfallkapitals der Vorsorgeeinrichtung mehr möglich sei; die Mitarbeiterin habe ausge- führt, ein Rückzug sei nicht möglich, was eine falsche Auskunft darstelle (Beschwerde S. 4 ff.).
E. 3.2 Es ist erstellt, dass das Telefongespräch zwischen dem Beschwer- deführer und einer Mitarbeiterin der IV-Stelle am 18. Juni 2024 erfolgt ist; aus der entsprechenden Aktennotiz ergibt sich, dass die Mitarbeiterin er- klärt hat, dass ein Rückzug der Anmeldung "leider so nicht möglich ist. Der Anspruch ist gegeben, die gesamte Rentensituation wird bereits bei der Ausgleichskasse geklärt und der Arbeitgeber hat den Anspruch mit der IV zu verrechnen." Der Beschwerdeführer werde "sich rechtlich informieren, was möglich ist" (act. II 126). Der Inhalt dieser Aktennotiz ist zwischen den Parteien unbestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Inhalt des Gesprächs damit nicht korrekt wiedergegeben wäre.
E. 3.3 Anders als in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 16, behauptet wird, war die Information der Mitarbeiterin nicht falsch.
E. 3.3.1 Die Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1 und 2 ATSG (vgl. E. 2.1 hier- vor) finden auf den Fall, in dem eine Anmeldung zum Leistungsbezug zwar erfolgt, dann aber zurückgezogen wird, sinngemäss Anwendung (MARCO REICHMUTH, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum
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- 7 - Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 23 N. 20). Gemäss Rechtsprechung kann auf Leistungen nur ausnahmsweise verzichtet werden, nämlich dann, wenn die berechtigte Person ein schutzwürdiges Interesse daran hat (E. 2.1 hiervor). Obwohl der Wortlaut von Art. 23 ATSG nicht ausdrücklich die Vorausset- zung eines schutzwürdigen Interesses vorsieht, ist diese Bedingung auch nach Inkrafttreten des ATSG noch massgebend (GHISLAINE FRÉSARD- FELLAY, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 23 N. 19; REICHMUTH, a.a.O., Art. 23 N 31; Ziff. 1044 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).
E. 3.3.2 Im vorliegenden Fall diente die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin der finanziellen Absicherung der Versicherten durch Renten der ersten und zweiten Säule nach dem invaliditätsbedingten Wegfall des Erwerbseinkommens. Mit der Leistung einer Witwerrente der beruflichen Vorsorge sind die verheirateten Versicherten und damit auch der Beschwerdeführer für den Fall des Todes der Ehegattin abgesichert (vgl. Art. 40 ff. Reglement D.________), womit der vom Beschwerdeführer behauptete Wunsch der Ehefrau und Versicherten, ihn finanziell abzusi- chern (Beschwerde S. 4 Ziff. 10), bereits erfüllt war (Vorsorgeausweis per
30. April 2024; act. II 139 S. 5 Ziff. 5). Ungeachtet des Umstandes, dass anlässlich der Anmeldung wie auch im Juni 2024 der Todeszeitpunkt der Versicherten noch unbekannt war, bestand das eigene Interesse der Versi- cherten in der finanziellen Absicherung zu Lebzeiten. Diese wird durch die Rentenleistungen der ersten und zweiten Säule sichergestellt und nicht durch die Auszahlung einer Kapitalabfindung an den Beschwerdeführer und Ehegatten nach dem Ableben der Versicherten. Abgesehen davon, dass die Auszahlung einer Kapitalabfindung vom überlebenden Ehegatten (erst) nach dem Ableben der Versicherten verlangt werden kann (Art. 43a Reglement D.________) und das Reglement zwischenzeitlich diesbezüg- lich auch keine Änderung erfahren haben darf. Das Interesse der Versi- cherten geht damit dem Interesse des Beschwerdeführers, (dereinst) an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2026, IV 200 2026 179
- 8 - Stelle der ihm zustehenden reglementarischen Ehegattenrente ein die kapi- talisierte Witwerrente (deutlich) übersteigendes Todesfallkapital (vgl. Be- schwerde S. 7 Ziff. 20) zu erhalten, klarerweise vor, will die Invalidenversi- cherung doch primär die Versicherten absichern. Abgesehen davon, dass mit einem Verzicht auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin und dem damit verbundenen Verzicht auf eine solche Rente der Vorsorgeein- richtung die Versicherte und Ehefrau des Beschwerdeführers das Risiko eingegangen wäre, mit einer nach (bereits) langer Krankheitsdauer erfol- genden Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne Erwerbsersatz als aktive Versicherte aus der Vorsorgeeinrichtung auszu- scheiden. Die Austrittsleistung hätte ihr zu diesem Zeitpunkt nicht zur freien Verfügung gestanden (vgl. Art. 2 ff. FZG). Der Beschwerdeführer hat dabei niemals geltend gemacht, dass die im Jahr 1963 geborene Versicherte unter vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einen dadurch bewirkten Verzicht auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber eine vor- zeitige Pensionierung mit Kapitalbezug vorgenommen hätte, um ihn im Todesfall erbrechtlich zu begünstigen. Hierfür bestehen denn auch keinerlei Anzeichen. Die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses der Versicherten an einem Rückzug der Anmeldung resp. einem Verzicht auf die Invalidenren- ten ist somit zu verneinen, abgesehen davon, dass nicht erstellt ist, dass die Versicherte bei anderer (diesfalls jedoch falscher) Auskunft einen Rückzug resp. einen Verzicht tatsächlich erklärt hätte.
E. 3.3.3 Selbst wenn ein schutzwürdiges Interesse der Versicherten zu be- jahen wäre und sie den Rückzug resp. Verzicht erklärt hätte, änderte sich nichts: Ein Verzicht ist gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen (unter anderem) von anderen Personen beein- trächtigt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2025 vom
12. August 2026). Dies ist hier der Fall: Der Arbeitgeber der Ehefrau des Beschwerdeführers hat Vorschusszahlungen geleistet, die er mit späteren Leistungen der Sozialversicherung verrechnet haben wollte (Arbeitgeberbe- richt vom 5. März 2024; act. II 110 S. 10 Ziff. 6.3); gemäss Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) durfte er dies auch so verlangen. Diese Verrechnungsmög-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2026, IV 200 2026 179
- 9 - lichkeit – die mit Verfügung vom 8. Juli 2024 umgesetzt worden ist (act. II 128 S. 2) – wäre mit einem Rückzug der Anmeldung resp. einem Leistungsverzicht durch die Versicherte vereitelt worden. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 17.2, hätte die Ehefrau des Be- schwerdeführers auch nicht auf die Lohnzahlungen des Arbeitgebers ver- zichten können, da der Arbeitgeber zwingend seiner Lohnfortzahlungs- pflicht nachkommen musste. Dies gilt umso mehr, als es sich um einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber handelt (vgl. act. II 110 S. 3 Ziff. 1), der nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage einem solchen Verzicht hätte zustimmen dürfen, wobei eine derartige Grundlage im kantonalen Perso- nalrecht nicht ersichtlich ist (vgl. Art. 62 ff. Personalgesetz [PG; BSG 153.01] und Art. 52 ff. Personalverordnung [PV; BSG 153.011.1]). Eine Verzichtserklärung der Versicherten wäre nach dem Dargelegten nich- tig gewesen. Die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin hat am 18. Juni 2024 somit keine falsche Auskunft erteilt, vielmehr zutreffend festgehalten, dass ein Rückzug nicht möglich sei.
E. 3.4 Mangels falscher Auskunft – d.h. einer widerrechtlichen Handlung – besteht von vornherein kein Anspruch auf Schadenersatz. Die angefochte- ne Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2026 (act. II 143) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 Abs. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2026, IV 200 2026 179
- 10 - auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2026, IV 200 2026 179 - 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinne von Art. 51 ff. BGG liegt über Fr. 30'000.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2026 179 ACT/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. September 2026 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Februar 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2026, IV 200 2026 179
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1963 geborene C.________ (nachfolgend Versicherte) meldete sich in den Jahren 2017, 2018 und 2023 aufgrund einer Krebserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversi- cherung [act. II] 5, 39, 90); während mit Verfügung vom 18. April 2018 (act. II 29) ein Rentenanspruch verneint und mit derjenigen vom 13. August 2020 (act. II 88) vom 1. September bis 31. Oktober 2019 eine befristete Rente gewährt wurde, sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) am 24. Juni resp. am 8. Juli 2024 (act. II 127 f.) mit Wirkung ab 1. Juni 2024 eine ganze Rente zu. Am 23. September 2024 verstarb die Versicherte (act. II 137). B. Mit Schreiben vom 19. September 2025 (act. II 139) reichte der 1947 gebo- rene A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der IV-Stelle ein Schadenersatzbegehren nach Art. 59a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 78 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ein. Die IV-Stelle habe ihm am 18. Juni 2024 eine fal- sche Auskunft erteilt. Auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauend habe es seine Ehefrau, C.________ sel., unterlassen, ihre Anmeldung zum Leis- tungsbezug bei der Invalidenversicherung zurückzuziehen, worauf die D.________ auf das am 20. Oktober 2024 von ihm gestellte Begehren hin (act. II 139 S. 6) den Kapitalbezug (Vorsorgeguthaben) zufolge der am
24. Juni 2024 verfügten ganzen IV-Rente verweigert habe. Der seitens der IV-Stelle wegen falsch erteilter Auskunft zu entschädigende Schaden erge- be sich aus dem Vorsorgekapital abzüglich der kapitalisierten Witwerrente und betrage Fr. 705'202.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2026, IV 200 2026 179
- 3 - Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 (act. II 143) wies die IV-Stelle das Schadenersatzbegehren ab, wobei sie zusammenfassend festhielt, dass die Auskunft vom 18. Juni 2024 korrekt gewesen und kein widerrechtliches Verhalten der IV-Stelle erkennbar sei. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechts- anwalt B.________, am 13. März 2026 Beschwerde mit den Rechtsbegeh- ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegeg- nerin sei zu verurteilen, ihm eine Schadenersatzleistung von Fr. 705'202.-- auszurichten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2026 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vor- instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2026, IV 200 2026 179
- 4 - 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2026 (act. II 143). Streitig und zu prüfen ist eine Schaden- ersatzpflicht der Beschwerdegegnerin aus Vertrauensschutz. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzich- ten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären (Art. 23 Abs. 1 ATSG). Der Verzicht auf Sozialversicherungsleistungen setzt rechtsprechungs- gemäss ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person voraus (BGE 129 V 1 E. 4.3 S. 8; SVR 2006 AHV Nr. 2 S. 3, H 234/04 E. 6.2.2). Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestel- len beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Art. 23 Abs. 2 ATSG). Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schrift- lich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Fol- gen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten (Art. 23 Abs. 3 ATSG). 2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2026, IV 200 2026 179
- 5 - in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Inter- essen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des EVG H 157/04 vom
14. Dezember 2004 E. 3.3.1). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn die Bür- gerin oder der Bürger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nach- teil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen wurde, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher mögli- chen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 91 E. 8b). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusam- menhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt (BGE 121 V 65 E. 2b S. 67; SVR 2013 BVG Nr. 12 S. 47, 9C_419/2011 E. 4.2.3). Welche Wirkung der Vertrauensschutz im Einzelfall hat, lässt sich nicht in genereller Weise beantworten. Dem Vertrauensschutz wird in der Regel jedoch Genüge getan, wenn die Bürgerin oder der Bürger vor dem im Ver- trauen erlittenen Nachteil bewahrt wird. Je nach Sachlage ist dieses Ziel durch Vermeiden von Rechtsnachteilen, durch Übergangslösungen oder durch den – im Gesetz vorgesehenen – Ersatz des Vertrauensschadens zu erreichen. Neben einer Abwägung zwischen dem Interesse der betroffenen Person und dem öffentlichen Interesse sind für die Auswahl der Lösung auch die Umstände des konkreten Falles (Art der getroffenen Vorkehrun- gen, Möglichkeiten des Ausgleichs, Auswirkungen für die Zukunft, usw.) zu berücksichtigen (BGE 121 V 71 E. 2a S. 74). 2.3 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funk- tionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Or-
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- 6 - gane verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG). Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen (Art. 78 Abs. 2 ATSG) Im Bereich der Invalidenversicherung sind Ersatzforderungen nach Art. 78 ATSG bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung (Art. 59a IVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe sich bei der Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2024 telefonisch erkundigt, ob ein Rückzug der Anmeldung zulässig sei, da angesichts des nahen Todes sei- ner Ehefrau bei Zusprache einer Rente kein Bezug des Todesfallkapitals der Vorsorgeeinrichtung mehr möglich sei; die Mitarbeiterin habe ausge- führt, ein Rückzug sei nicht möglich, was eine falsche Auskunft darstelle (Beschwerde S. 4 ff.). 3.2 Es ist erstellt, dass das Telefongespräch zwischen dem Beschwer- deführer und einer Mitarbeiterin der IV-Stelle am 18. Juni 2024 erfolgt ist; aus der entsprechenden Aktennotiz ergibt sich, dass die Mitarbeiterin er- klärt hat, dass ein Rückzug der Anmeldung "leider so nicht möglich ist. Der Anspruch ist gegeben, die gesamte Rentensituation wird bereits bei der Ausgleichskasse geklärt und der Arbeitgeber hat den Anspruch mit der IV zu verrechnen." Der Beschwerdeführer werde "sich rechtlich informieren, was möglich ist" (act. II 126). Der Inhalt dieser Aktennotiz ist zwischen den Parteien unbestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Inhalt des Gesprächs damit nicht korrekt wiedergegeben wäre. 3.3 Anders als in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 16, behauptet wird, war die Information der Mitarbeiterin nicht falsch. 3.3.1 Die Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1 und 2 ATSG (vgl. E. 2.1 hier- vor) finden auf den Fall, in dem eine Anmeldung zum Leistungsbezug zwar erfolgt, dann aber zurückgezogen wird, sinngemäss Anwendung (MARCO REICHMUTH, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum
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- 7 - Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 23 N. 20). Gemäss Rechtsprechung kann auf Leistungen nur ausnahmsweise verzichtet werden, nämlich dann, wenn die berechtigte Person ein schutzwürdiges Interesse daran hat (E. 2.1 hiervor). Obwohl der Wortlaut von Art. 23 ATSG nicht ausdrücklich die Vorausset- zung eines schutzwürdigen Interesses vorsieht, ist diese Bedingung auch nach Inkrafttreten des ATSG noch massgebend (GHISLAINE FRÉSARD- FELLAY, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 23 N. 19; REICHMUTH, a.a.O., Art. 23 N 31; Ziff. 1044 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 3.3.2 Im vorliegenden Fall diente die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin der finanziellen Absicherung der Versicherten durch Renten der ersten und zweiten Säule nach dem invaliditätsbedingten Wegfall des Erwerbseinkommens. Mit der Leistung einer Witwerrente der beruflichen Vorsorge sind die verheirateten Versicherten und damit auch der Beschwerdeführer für den Fall des Todes der Ehegattin abgesichert (vgl. Art. 40 ff. Reglement D.________), womit der vom Beschwerdeführer behauptete Wunsch der Ehefrau und Versicherten, ihn finanziell abzusi- chern (Beschwerde S. 4 Ziff. 10), bereits erfüllt war (Vorsorgeausweis per
30. April 2024; act. II 139 S. 5 Ziff. 5). Ungeachtet des Umstandes, dass anlässlich der Anmeldung wie auch im Juni 2024 der Todeszeitpunkt der Versicherten noch unbekannt war, bestand das eigene Interesse der Versi- cherten in der finanziellen Absicherung zu Lebzeiten. Diese wird durch die Rentenleistungen der ersten und zweiten Säule sichergestellt und nicht durch die Auszahlung einer Kapitalabfindung an den Beschwerdeführer und Ehegatten nach dem Ableben der Versicherten. Abgesehen davon, dass die Auszahlung einer Kapitalabfindung vom überlebenden Ehegatten (erst) nach dem Ableben der Versicherten verlangt werden kann (Art. 43a Reglement D.________) und das Reglement zwischenzeitlich diesbezüg- lich auch keine Änderung erfahren haben darf. Das Interesse der Versi- cherten geht damit dem Interesse des Beschwerdeführers, (dereinst) an
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- 8 - Stelle der ihm zustehenden reglementarischen Ehegattenrente ein die kapi- talisierte Witwerrente (deutlich) übersteigendes Todesfallkapital (vgl. Be- schwerde S. 7 Ziff. 20) zu erhalten, klarerweise vor, will die Invalidenversi- cherung doch primär die Versicherten absichern. Abgesehen davon, dass mit einem Verzicht auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin und dem damit verbundenen Verzicht auf eine solche Rente der Vorsorgeein- richtung die Versicherte und Ehefrau des Beschwerdeführers das Risiko eingegangen wäre, mit einer nach (bereits) langer Krankheitsdauer erfol- genden Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne Erwerbsersatz als aktive Versicherte aus der Vorsorgeeinrichtung auszu- scheiden. Die Austrittsleistung hätte ihr zu diesem Zeitpunkt nicht zur freien Verfügung gestanden (vgl. Art. 2 ff. FZG). Der Beschwerdeführer hat dabei niemals geltend gemacht, dass die im Jahr 1963 geborene Versicherte unter vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einen dadurch bewirkten Verzicht auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber eine vor- zeitige Pensionierung mit Kapitalbezug vorgenommen hätte, um ihn im Todesfall erbrechtlich zu begünstigen. Hierfür bestehen denn auch keinerlei Anzeichen. Die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses der Versicherten an einem Rückzug der Anmeldung resp. einem Verzicht auf die Invalidenren- ten ist somit zu verneinen, abgesehen davon, dass nicht erstellt ist, dass die Versicherte bei anderer (diesfalls jedoch falscher) Auskunft einen Rückzug resp. einen Verzicht tatsächlich erklärt hätte. 3.3.3 Selbst wenn ein schutzwürdiges Interesse der Versicherten zu be- jahen wäre und sie den Rückzug resp. Verzicht erklärt hätte, änderte sich nichts: Ein Verzicht ist gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen (unter anderem) von anderen Personen beein- trächtigt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2025 vom
12. August 2026). Dies ist hier der Fall: Der Arbeitgeber der Ehefrau des Beschwerdeführers hat Vorschusszahlungen geleistet, die er mit späteren Leistungen der Sozialversicherung verrechnet haben wollte (Arbeitgeberbe- richt vom 5. März 2024; act. II 110 S. 10 Ziff. 6.3); gemäss Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) durfte er dies auch so verlangen. Diese Verrechnungsmög-
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- 9 - lichkeit – die mit Verfügung vom 8. Juli 2024 umgesetzt worden ist (act. II 128 S. 2) – wäre mit einem Rückzug der Anmeldung resp. einem Leistungsverzicht durch die Versicherte vereitelt worden. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 17.2, hätte die Ehefrau des Be- schwerdeführers auch nicht auf die Lohnzahlungen des Arbeitgebers ver- zichten können, da der Arbeitgeber zwingend seiner Lohnfortzahlungs- pflicht nachkommen musste. Dies gilt umso mehr, als es sich um einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber handelt (vgl. act. II 110 S. 3 Ziff. 1), der nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage einem solchen Verzicht hätte zustimmen dürfen, wobei eine derartige Grundlage im kantonalen Perso- nalrecht nicht ersichtlich ist (vgl. Art. 62 ff. Personalgesetz [PG; BSG 153.01] und Art. 52 ff. Personalverordnung [PV; BSG 153.011.1]). Eine Verzichtserklärung der Versicherten wäre nach dem Dargelegten nich- tig gewesen. Die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin hat am 18. Juni 2024 somit keine falsche Auskunft erteilt, vielmehr zutreffend festgehalten, dass ein Rückzug nicht möglich sei. 3.4 Mangels falscher Auskunft – d.h. einer widerrechtlichen Handlung – besteht von vornherein kein Anspruch auf Schadenersatz. Die angefochte- ne Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2026 (act. II 143) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 Abs. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen
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- 10 - auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
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- 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinne von Art. 51 ff. BGG liegt über Fr. 30'000.--.